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Hand­werker­rech­nungen steuer­lich absetzen

Handwerker­leistungen ab­set­zen nach § 35 a Abs. 3 EStG

Ar­beits­kos­ten ein­schließ­lich Maschinen-​ und Fahrt­kos­ten kön­nen Sie zu 20 % steu­er­lich ab­set­zen, Ma­te­ri­al­kos­ten und an­de­re Po­si­ti­o­nen wer­den nicht an­ge­rech­net. Im­mer­hin kön­nen Sie so bis zu 6.000 € jähr­lich steu­er­lich ab­set­zen. Vor­aus­set­zung: Sie woh­nen selbst in der Immobilie.

Als Eigentümer oder Mieter kön­nen Sie Hand­werker­rechnungen in Deutsch­land für selbst­ge­nutz­te Im­mo­bi­li­en ab­set­zen, wenn fol­gen­de Voraus­setzungen er­füllt sind:

  • Vor­la­ge einer Handwerker­rechnung: Auf der Rech­nung soll­ten Arbeits-​ und sonstige Kos­ten getrennt auf­ge­führt wer­den, weil auch die an­tei­li­ge Mehr­wert­steuer be­güns­tigt ist.
  • Über­wei­sung des Rechnungs­betrages auf ein Konto des Handwerks­betriebes.
  • Ein­rei­chung der ge­stem­pel­ten Über­weisungs­durchschrift oder des Kon­to­aus­zu­ges im Rah­men der Ein­kommens­steuer­erklärung beim Finanz­amt.

Wel­che Handwerker­leistungen kön­nen Sie absetzen?

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen
  • Er­wei­te­rung von Wohnraum

Tipp

Beim Umzug kön­nen die Reno­vierungs­maß­nahmen der alten und der neuen Woh­nung ab­gesetzt wer­den. Weil Neu­bauten von der För­de­rung aus­genommen sind, soll­ten Sie erst ein­zie­hen und dann klei­ne­re Ar­bei­ten an Hand­werker ver­ge­ben, weil diese absetz­bar sind.


Steuerer­mäßigung für energe­tisches Sa­nie­ren (§ 35c EStG)

Wenn es bei den Handwerker­leistungen um en­er­ge­ti­sche Sanierungs­maß­nahmen am Ei­gen­heim geht, soll­ten Sie eine Steuer­ermäßigung für energe­tisches Sanieren - nicht die Steuer­anrechnung für Handwerker­leistungen - bean­tragen. Die An­rech­nung nach § 35c EStG be­trägt 20 % der ge­sam­ten Sanierungs­ausgaben (inkl. Material­kosten), das sind ma­xi­mal 40.000 Euro.


Steu­er­bo­nus gem. Klima­schutz­programm 2020–2030

Seit dem 01.01.2020 kön­nen bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Auf­wendungen für energie­effiziente Sanierungs­maß­nahmen bei der Ein­kommens­steuer in Abzug ge­bracht wer­den. Ver­teilt auf 3 Jahre wer­den so Ein­zel– oder Komplett­sanierungen fi­nan­zi­ell ge­för­dert. Diese Re­ge­lung gilt bis 2030.

Voraus­setzungen für Steuer­bonus:

  • Die Im­mo­bi­lie muss vom Antrag­steller selbst ge­nutzt werden.
  • Das Haus oder die Woh­nung muss älter als 10 Jahre sein.
  • Die energie­effizienten Sanierungs­maßnahmen dür­fen nicht vor 2020 be­gon­nen wor­den sein und müs­sen vor 2030 ab­ge­schlos­sen sein.
  • Die Maß­nah­men müs­sen von Fach­unternehmen durch­ge­führt werden.
  • Es müs­sen or­dent­li­che Rech­nun­gen er­stellt werden.
  • Die Ab­setz­bar­keit ist nur dann gewähr­leistet, wenn die Auf­wendungen für die energie­effizienten Sanierungs­maßnahmen nicht schon an­der­wei­tig ge­för­dert werden.

Be­güns­tig­te Maß­nahmen:

  • Ein­bau di­gi­ta­ler Sys­te­me zur en­er­ge­ti­schen Betriebs-​ und Verbrauchs­optimierung
  • Neue Heizungs­anlage
  • Op­ti­mie­rung be­stehen­der Heizungs­anlagen (älter als zwei Jahre)
  • Wärme­dämmung von Wänden
  • Wärme­dämmung von Dach­flächen
  • Ein­bau neuer Fens­ter oder Außentüren
  • Ein­bau einer Lüftungs­anlage

Wie sieht der Steuer­bonus in Deutsch­land rech­ne­risch aus?

Mit der neuen Steu­er­ver­güns­ti­gung soll ein wei­te­rer An­reiz für en­er­ge­ti­sche Sa­nie­rungs­maß­nah­men von selbst­ge­nutz­tem Wohn­raum ge­schaf­fen werden.

Durch die neue Mög­lich­keit er­mä­ßigt sich die Ein­kom­men­steu­er in dem Jahr, in dem die be­güns­tig­te Maß­nah­me sa­niert wurde (sowie auch im dar­auf­fol­gen­den Jahr), um je 7 % der Auf­wen­dun­gen (max. um je 7.000 €). Im drit­ten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).

Ins­ge­samt be­trägt der Steu­er­bo­nus da­durch max. 20 % der Auf­wen­dun­gen (max. 40.000 €). Die be­güns­tig­ten Kos­ten sind auf 200.000 € be­grenzt. Ent­ge­gen der Re­ge­lung nach § 35 a EStG wer­den hier Ma­te­ri­al­kos­ten begünstigt.

Wie wird der Steuer­bonus beantragt?

Zu­nächst ein­mal müs­sen die en­er­gie­ef­fi­zi­en­ten Sa­nie­rungs­maß­nah­men durch die je­wei­li­gen Fach­un­ter­neh­men be­schei­nigt und be­rech­net wer­den. Für die Be­schei­ni­gun­gen sind bei den Fi­nanz­äm­tern Mus­ter­for­mu­la­re erhältlich.

Diese kön­nen dann im Zuge der Ein­kom­men­steu­er ein­ge­reicht werden.

De­tail­lier­te Hin­wei­se zum Steu­er­bo­nus in Deutsch­land er­hal­ten Sie hier.

Wann ist der Bonus nicht möglich?

Der steu­er­li­che Bonus ist nicht mög­lich, wenn die Hand­wer­ker­kos­ten be­reits als Be­triebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht wur­den. Die ma­xi­ma­le För­de­rung kann pro Haus­halt ein­mal im Jahr er­fol­gen. Das Fi­nanz­amt er­stat­tet im Jahr je­weils bis zu 20 % von ma­xi­mal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker in An­spruch ge­nom­men werden.

Alle An­ga­ben ohne Gewähr.


Weitere Fördermöglichkeiten

Finden Sie hier die passenden Fördermittel für Ihr Vorhaben.

Steuer­ersparnis

Mehrere Euro-Geldscheine und Münzen liegen übereinander, Symbol für Steuererstattung und Handwerkerbonus.

Handwerker­leistungen steuer­lich ab­setzen und Steuer­bonus erhalten oder bei ener­get­ischen Sanierungs­maß­nahmen bis zu 40.000 Euro er­stattet bekommen.

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