Änderungen am GEG: GModG im Überblick
Seit dem 29. Juli 2026 trägt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Dadurch ändern sich unter anderem Vorgaben für den Heizungstausch und neue Heizungen. Weitere Anforderungen, etwa zur Nutzung von Solarenergie und zur Energieeffizienz von Gebäuden, treten schrittweise in Kraft. Auch die Heizungsförderung wurde angepasst. Was das für Sie und Ihr Vorhaben in Ahrensburg und Hamburg bedeutet, erfahren Sie hier.
Neuerungen GEG zu GModG zusammengefasst
Noch immer ist das Ziel des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die Gebäude in Deutschland „klimafreundlicher“ zu heizen. Nun bekommen Hauseigentümer allerdings eine größere Entscheidungsfreiheit bei der Umsetzung.
Vieles bleibt trotz der Umbenennung aber auch gleich. Zur besseren Übersicht lassen sich die Änderungen im Folgenden unterteilen:
Was ändert sich?
- Neuer Name und neue Struktur, aber rechtliche Kontinuität: Das Gesetz wird vom GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ umbenannt und intern neu strukturiert (viele Paragraphen erhalten neue Nummern, z. B. wird das Heizungsrecht von § 71 ff. zu § 42 ff. verschoben). Rechtlich bleibt es aber das bestehende Stammgesetz: Verträge, Förderrichtlinien oder Energieausweise, die auf das alte GEG verweisen, bleiben weiterhin gültig.
- Heizungsförderungen wurden großflächig angepasst: Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) wurde als Folge in vielen Bereichen abgeändert. Einige der Bausteine entfallen, während andere hinzugekommen sind. Bei einigen Bausteinen ändern sich die Bedingungen.
Was fällt weg?
- 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für Heizungen entfällt (§ 71 GModG): Die bisherige gesetzliche Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, wurde gestrichen. Reine Gas- und Ölheizungen bleiben somit zulässig.
- Austauschpflicht von über 30 Jahre alten Heizungsanlagen entfällt (§ 72 GEG): Das bisherige altersabhängige Betriebsverbot für bestimmte Gas- und Ölheizkessel nach § 72 GEG wurde aufgehoben. Ein Austausch allein wegen des Kesselalters ist deshalb nach dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich.
- Entkopplung der kommunalen Wärmeplanung: Weiterhin ist durch die frei wählbare Heizungsanlagenart nun keine Kopplung an die Kommunale Wärmeplanung mehr gegeben. Die Wärmeplanung bleibt natürlich dennoch eine wichtige Orientierung für die Frage, ob künftig beispielsweise ein Fernwärmeanschluss infrage kommt.
Was ist neu?
- 10 Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage (§ 42 GModG): Die Wahl der Heizungstechnik ist somit wieder freier. Dafür werden für die dort genannten Anlagentypen Folgepflichten (§§ 43 bis 46) festgelegt.
- Einführung einer Biotreppe für Gas- und Ölheizungen (§ 43 GModG): Die sogenannte Biotreppe regelt gestaffelt ab 2029 den wachsenden Pflichtanteil an „klimafreundlichem“ Brennstoff für Gas- und Ölheizungen. Die Mehrkosten für die Biogas-Beimischung werden hälftig, begrenzt auf maximal 30 % des insgesamt verbrauchten Brennstoffs, zwischen Vermieter und Mieter geteilt.
- Einführung einer deutschlandweiten Solarpflicht (§ 106 GModG): Gestaffelt von 2027 bis 2031 wird eine technologieoffene Solarpflicht für bestehende und neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie private Neubauten eingeführt. Zusätzlich müssen die schon bestehenden oder geplanten Vorgaben der einzelnen Bundesländer eingehalten werden.
- Aufteilung von Kohlendioxidkosten & Gasnetzentgelten bei neuen Heizungen: Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen wird ab 2028 das bislang auch dort geltende Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) abgelöst. Ab da müssen Vermieter und Mieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten tragen. Auch Gasnetzentgelte werden dann geteilt bezahlt.
- Nullemissionsgebäude als Vorgabe für den Neubau: Ab 2028 müssen neue öffentliche Nichtwohngebäude nach den Vorgaben eines Nullemissionsgebäudes errichtet werden (zukünftig § 10a GModG). Für alle anderen Neubauten soll diese Vorgabe ab 2030 in Kraft treten (§ 10 GModG).
- Einführung einer Mindesteffizienz mit Nachweispflichten für Nichtwohngebäude (§§ 40, 41 GModG): Mit diesen Paragraphen setzt Deutschland die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) um. Sie führen erstmals eine verbindliche Mindesteffizienz (Minimum Energy Performance Standards, kurz MEPS) für Nichtwohngebäude im Bestand ein. Die Paragraphen treten 2027 in Kraft und setzen Schwellenwerte ab 2030, mit einer Verschärfung ab 2033, fest.
Ab wann tritt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wird auf Grundlage verschiedener Artikel zeitlich gestaffelt in Kraft gesetzt. Dabei kristallisieren sich vier Zeitstufen für Neueinführungen heraus:
| Start ab | Regelungen |
|---|---|
| Verkündung Juli 2026 | Umbenennung des Gesetzes von GEG zu GModG, Streichung des „Heizungsgesetzes“ (§ 71 ff. GEG / 65-%-Erneuerbare-Energien-Regel), Einführung Optionenkatalog für Heizungen (§ 42 GModG), Verankerung der Biotreppe (§ 43 GModG) |
| 2027 | Neuerungen zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD): Verankerung von Mindesteffizienz-Vorgaben (MEPS) für Nichtwohngebäude (§§ 40, 41 GModG), Änderung der Nachweisführung durch Einführung von neuen Berechnungsverfahren, Energieeffizienzklassen und Vorgaben zur Erstellung einer Ökobilanz (LCA) |
| 2028 | Einführung der Pflicht zur Errichtung öffentlicher Nichtwohngebäude als Nullemissionsgebäude (§ 10a GModG) |
| 2030 | Erweiterung des Nullemissionsstandards (Änderung des § 10 GModG) auf alle Neubauten |
Gleichzeitig gibt es innerhalb der einzelnen Abschnitte weitere Staffelungen und Fristen.
65 %-EE-Pflicht und Austauschpflicht für alte Heizungen entfallen
Mit der Änderung des GEG zum GModG wurden zwei Pflichten gestrichen:
- 65-%-EE-Pflicht: Diese besagte, dass eine neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden musste.
- Austauschpflicht alter Heizungskessel: Diese verbot den Einsatz eines Konstanttemperaturkessels, der älter als 30 Jahre war.
Beide Vorgaben entfallen nun.
Welche Heizungsanlagen sind 2026 noch erlaubt?
§ 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes bietet neu einen Optionenkatalog zum Einbau einer Heizungsanlage. Das GModG nennt zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage. Welche Lösung für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Gebäudetyp, den technischen Voraussetzungen und den jeweils geltenden Anforderungen ab. Bei einigen Heizungsanlagen ergeben sich außerdem Folgepflichten.
- Gas- oder Ölheizung unter Einhaltung der Biotreppe (§ 43 GModG)
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- Solarthermie, sofern die Anlage das europäische Prüfzeichen „Solar Keymark“ besitzt (§ 44 GModG)
- Biomasse- oder Wasserstoffheizung (zur Nutzung erlaubt sind grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate), sofern die Biomasseheizung die Anforderungen aus § 45 erfüllt
- Hybridsystem, bestehend aus Wärmepumpe und Gas-, Öl- oder Biomasseheizung, sofern die Biomasseheizung die Anforderungen aus § 45 GModG erfüllt
- Hybridsystem, bestehend aus Solarthermie und Gas-, Öl- oder Biomasseheizung, sofern die Solarthermie das europäische Prüfzeichen „Solar Keymark“ besitzt (§ 44 GModG) und die Biomasseheizung die Anforderungen aus § 45 erfüllt
- hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
- Stromdirektheizung, sofern das Bestandsgebäude die in § 46 GModG definierten Vorgaben einhält
- Anschluss an ein Wärmenetz über eine Hausübergabestation, beispielsweise für Nah- oder Fernwärme
- andere innovative Heizungslösungen
Was ist eine Solarpflicht? Wo und für wen gilt diese?
Die Solarpflicht (§ 106 GModG) zielt darauf ab, dass von 2027 bis 2031 nach und nach immer mehr Gebäude mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden. Unter Solarenergieanlagen fallen sowohl Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung als auch solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung. Zunächst erreicht sie das dadurch, dass Dächer von Neubauten „Solar-Ready“ geplant werden müssen. Neubauten sollen so geplant werden, dass sich Solarenergie am Standort möglichst kosteneffizient nutzen lässt. Zusätzlich wird für bestimmte Gebäudearten schrittweise die Errichtung einer Solarenergieanlage verpflichtend.
Was die Pflicht zunächst gar nicht vorsieht, sind Solarmodule für bestehende private Wohngebäude. Zum Start 2027 sind vorrangig neugebaute Nichtwohngebäude betroffen. Danach staffelt es sich wie folgt:
| Start ab | Gebäudeart | Bedingung |
|---|---|---|
| 2027 | neue öffentliche Nichtwohngebäude | gilt allgemein |
| neue Nichtwohngebäude | hat mehr als 250 m² Nutzfläche | |
| 2028 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude | hat mehr als 2000 m² Nutzfläche |
| bestehende (private) Nichtwohngebäude | hat mehr als 500 m² Nutzfläche & wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden, die eine Berechnung laut GModG benötigen | |
| 2029 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude | hat mehr als 750 m² Nutzfläche |
| 2030 | neue Wohngebäude | gilt allgemein |
| neue überdachte Parkplätze | grenzt physisch an ein Gebäude an | |
| 2031 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude | hat mehr als 250 m² Nutzfläche |
Zusätzlich dazu müssen Sie die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zur Solardachpflicht einhalten. Einige Bundesländer führen diese nämlich schon früher ein, wobei die genauen Regelungen sich pro Bundesland erheblich unterscheiden. Eingeführt wurde eine Solarpflicht bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Welche Heizungsförderungen gelten neu 2026?
Die Heizungsförderung für Privatpersonen im Wohngebäude (Zuschuss Nr. 458 der KfW) wurde basierend auf dem GModG ebenfalls verändert:
- Neu – Familienzuschlag: Der Familienzuschlag ergänzt den Einkommensbonus durch eine Sonderregelung. Gibt es mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommens nun um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 €.
- Neu – Wertschöpfungsbonus (Ergänzung Grundförderung): Während die Grundförderung von 30 % selbst zwar unverändert bleibt, soll ab dem 1. Quartal 2027 der neue Wertschöpfungsbonus diese einschränken. Dieser könnte vorsehen, dass für nicht in der EU gefertigte, gebaute oder zusammengebaute Wärmepumpen die Grundförderung auf 15 % sinkt.
- Anpassung – Klimageschwindigkeitsbonus: Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % sinkt nun viel schneller und stärker als geplant. Beginnend mit 2027 sinkt er halbjährlich (zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres) um 4 Prozentpunkte.
- Anpassung – Einkommensbonus: Der Einkommensbonus wurde umfangreich angepasst und neu gestaffelt. Demnach gelten nun folgende Schwellenwerte:
- 40 % für zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €
- 30 % für zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €
- 10 % für zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €
- Entfällt – Effizienz-Bonus: Der Effizienz-Bonus von 5 % für den Einbau einer besonders effizienten Heizungsanlage entfällt.
- Entfällt – Zuschlag für Biomasseheizungen: Der Zuschlag von 2.500 € für den Einbau bestimmter Biomasseheizungen entfällt.
Was bedeutet Biotreppe für Gas- und Ölheizungen?
Bei der Biotreppe handelt es sich um eine Staffelung des gesetzlich vorgegebenen Anteils an biogenen Brennstoffen bzw. Wasserstoff für Gas- und Ölheizungen. Die Regelung betrifft Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in bestehende Gebäude eingebaut werden. Ab 2029 steigt dieser Anteil schrittweise:
| Start ab | Mindestanteil biogener Brennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Zu den erlaubten Brennstoffen gehören:
- Biomethan (Biogas)
- Bioöl (Bioheizöl)
- Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG)
- grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff
- synthetische Brennstoffe/synthetisches Erdgas (Derivate), die aus grünem, blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff hergestellt wurden (umgangssprachlich auch E-Fuels genannt)
Sonderregel für die Biotreppe
Alternativ kann die Biotreppe auch ohne den Zukauf dieser biogenen Brennstoffe erfüllt werden (§ 43 GModG):
- Eine ausreichend dimensionierte Solarthermieanlage kann die Anforderungen der Biotreppe bis Ende 2034 unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für höhere anzurechnende Wärmeanteile ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
- Auch eine fachgerecht ausgelegte Wärmepumpen-Hybridheizung kann die Anforderungen der Biotreppe erfüllen. Dafür muss die Wärmepumpe die gesetzlichen Vorgaben zu Leistung und Betriebsweise einhalten. Je nach Gebäude und Betriebsweise sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
Was sind Nullemissionsgebäude? Für wen gelten die Anforderungen?
Ein Nullemissionsgebäude (Zero Emission Building) weist eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz auf und benötigt keine oder nur sehr wenig Energie. Am Gebäudestandort dürfen keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Auch die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen müssen null oder sehr gering sein.
Ein Nullemissionsgebäude zeichnet sich durch drei zentrale Eigenschaften aus:
- Keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor Ort: Am Gebäudestandort dürfen keine CO₂-Emissionen durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen. Eine Heizung, die mit fossilem Erdgas oder Heizöl betrieben wird, erfüllt diese Anforderung daher nicht.
- Geringer Verbrauch, gute Dämmung und hohe Effizienz: Das Gebäude muss so geplant und gebaut werden, dass es nur sehr wenig Energie benötigt. Dazu tragen eine gut gedämmte Gebäudehülle und eine effiziente Heizungs- und Gebäudetechnik bei.
- Keine oder nur sehr geringe Emissionen im Betrieb: Auch die übrigen Treibhausgasemissionen, die beim Betrieb des Gebäudes entstehen, müssen auf ein Minimum begrenzt werden. Dafür sind neben einem niedrigen Energiebedarf auch die eingesetzten Energiequellen entscheidend.
Die Pflicht zum Nullemissionsgebäude gilt ausschließlich für Neubauten. Der Gesetzgeber führt diesen Standard in zwei Stufen ein:
- Ab 2028: Alle neuen Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von Behörden genutzt werden, müssen als Nullemissionsgebäude gebaut werden (zukünftig § 10a GModG).
- Ab 2030: Jeder Neubau in Deutschland muss ein Nullemissionsgebäude sein. Das betrifft private Einfamilienhäuser, große Mehrfamilienhäuser von Immobilienkonzernen sowie alle gewerblichen Neubauten wie Supermärkte oder Fabrikhallen (§ 10 GModG).
Alle Angaben ohne Gewähr.
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