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Heizungsprüfung und -optimierung für Ahrensburg und Hamburg

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind laut GModG dazu verpflichtet, regelmäßig die Heizung überprüfen zu lassen. Wir sind Ihr Partner für die Heizungsprüfung für Ahrensburg und Hamburg.

Für wen ist eine Hei­zungs­optimierung Pflicht?

Es gibt keine all­ge­mei­ne Pflicht zur Hei­zungs­op­ti­mie­rung. Die Pflicht be­trifft nur Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter von Ge­bäu­den mit mehr als sechs Woh­nun­gen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nut­zungs­ein­hei­ten. Das be­zieht sich auf alle An­la­gen, die Was­ser als Wär­me­trä­ger nutzen.

Ein Kinderzimmer mit einer kleinen Heizung.

Fris­ten zur Hei­zungs­optimierung äl­te­rer Heizungsanlagen

Ob­wohl das im Som­mer 2026 in Kraft ge­tre­te­ne Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­getzt (GModG) das Gebäudemodernisierungsgesetz (GEG) in vie­len Be­rei­chen ab­ge­löst hat, bliebt die Hei­zungs­op­ti­mie­rung un­be­rührt und wer­den ent­spre­chend fortgeführt.

Wei­ter­hin wer­den hier also die Re­ge­lun­gen und Fris­ten be­züg­lich der Prü­fung und Op­ti­mie­rung alter und neuer Heiz­an­la­gen geregelt.

Hei­zungs­an­la­gen mit Was­ser als Wär­me­trä­ger, die nach dem 30. Sep­tem­ber 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen nach 15 Jah­ren in­ner­halb eines Jah­res ge­prüft und op­ti­miert wer­den. Hier­von aus­ge­nom­men sind Wärmepumpen.

Hei­zungs­an­la­gen, die vor dem 1. Ok­to­ber 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen bis zum 30. Sep­tem­ber 2027 ge­prüft und op­ti­miert werden.

Wich­tig ist, dass die Be­triebs­prü­fung von einer fach­kun­di­gen Per­son durch­zu­füh­ren ist und am bes­ten mit oh­ne­hin statt­fin­den­den Tä­tig­kei­ten oder Maß­nah­men ver­bun­den wer­den sollen.

An­la­gen in Ge­bäu­den, die be­reits eine stan­dar­di­sier­te Ge­bäu­de­au­to­ma­ti­on nach § 56 GModG oder eine Be­triebs­prü­fung nach § 60a GModG (bei Wär­me­pum­pen) vor­wei­sen kön­nen, un­ter­lie­gen die­ser Pflicht nicht. Die Aus­nah­me gilt eben­so für An­la­gen, deren Ef­fi­zi­enz im Rah­men eines Energie-​Contractings oder durch eine ex­ter­ne Be­triebs­füh­rung ver­gleich­bar über­wacht und kon­ti­nu­ier­lich op­ti­miert wird.

Fris­ten zur Hei­zungs­optimierung von Wärmepumpen

Neu ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pen müs­sen nach einer voll­stän­di­gen Heiz­pe­ri­ode, spä­tes­tens je­doch zwei Jahre nach In­be­trieb­nah­me einer Hei­zungs­prü­fung un­ter­zo­gen wer­den. Die sich dabei even­tu­ell er­ge­be­nen Op­ti­mie­rungs­maß­nah­men müs­sen Sie dann in­ner­halb eines Jah­res umsetzten.

Spä­tes­tens alle 5 Jahre muss diese Prü­fung wie­der­holt wer­den, außer, die Wär­me­pum­pe un­ter­liegt einer Fern­kon­trol­le oder es be­steht ein Wartungsvertrag.

Auch hier schreibt das GModG die Durch­füh­rung durch eine fach­kun­di­ge Per­son vor.

Jetzt Hei­zungs­prü­fung anfragen

Ihre Hei­zung muss ge­prüft wer­den? Wir ma­chen das!

Wich­tig für Ver­mie­te­rin­nen und Vermieter

Wich­tig ist zum einen na­tür­lich das Ein­hal­ten der vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten. Wenn Ihre Heiz­an­la­ge zum Bei­spiel im No­vem­ber 2010 ein­ge­baut wurde, sind Sie dazu ver­pflich­tet diese bis spä­tes­tens No­vem­ber 2026 prü­fen zu lassen.

Die Maß­nah­men soll­ten immer von einer fach­kun­di­gen Per­son durch­ge­führt und müs­sen do­ku­men­tiert wer­den. Die Do­ku­men­ta­ti­on muss der Mie­te­rin oder dem Mie­ter auf Nach­fra­ge vor­ge­legt werden.

Wenn bei der Prü­fung Op­ti­mie­rungs­be­darf auf­ge­zeigt wird, muss diese au­ßer­dem in­ner­halb von einem Jahr durch­ge­führt werden.

Eine Person im Anzug bedient ein digitales Thermostat und hält ein Tablet mit Heizungsoptimierungs-App.

Was prü­fen wir?

Nach dem § 60b GModG muss ge­prüft wer­den, ob:

  • die Hei­zung op­ti­mal ein­ge­stellt ist
  • die Hei­zungs­pum­pe ef­fi­zi­ent arbeitet
  • die Rohr­lei­tun­gen oder Ar­ma­tu­ren ge­dämmt wer­den müssen
  • die Vor­lauf­tem­pe­ra­tur ge­senkt wer­den kann

Was muss op­ti­miert werden?

Zur Op­ti­mie­rung sind fol­gen­de Ein­grif­fe re­gel­mä­ßig notwendig:

  • die Vor­lauf­tem­pe­ra­tur sen­ken, oder die Heiz­kur­ve an­pas­sen, falls diese grob falsch ein­ge­stellt war
  • das Ak­ti­vie­ren ver­schie­de­ner Ein­stel­lun­gen, die die Hei­zung au­to­ma­tisch ab­schal­ten oder ab­sen­ken. Sowas wäre zum Bei­spiel eine Nacht­ab­sen­kung oder Nacht­ab­schal­tung. Hier wer­den die zum Ver­hal­tens des Nut­zers oder der Nut­ze­rin und der Um­ge­bungs­tem­pe­ra­tur pas­sen­den Ein­stel­lun­gen ver­wen­det. Au­ßer­dem muss über ins­be­son­de­re Som­mer­ab­schal­tung, Ur­laubs­ab­sen­kung oder An­we­sen­heits­steu­e­rung in­for­miert werden.
  • den Zir­ku­la­ti­ons­be­trieb (im Rah­men des Ge­sund­heits­schut­zes) optimieren
  • die Um­wälz­pum­pe auf ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­stel­lung überprüfen
  • die Warm­was­ser­tem­pe­ra­tu­ren (im Rah­men des Ge­sund­heits­schut­zes) senken
  • die Heiz­grenz­tem­pe­ra­tur sen­ken damit die Heiz­pe­ri­ode und die Heiz­ta­ge ver­rin­gert wer­den können
  • die In­for­mie­rung über an­de­re Ein­spar­maß­nah­men und er­neu­er­ba­re Energie

Wobei hier kei­ner­lei ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Ge­bäu­de oder die mensch­li­che Ge­sund­heit ent­ste­hen dürfen.

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